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Allgemeine Informationen zum Thema Lärm |
Seite: Revision: Datum: Erstellt: Projekt: |
01 05.12.05 Wilhelm / |
Inhalt:
1.Thema Nachbarschaftslärm: 2
2.Richtwerte für Gewerbelärm: 3
3.Richtwerte für kurzfristige Geräusche: 3
4.Alltagsgeräusche: 3
5.Bereich Lärmprobleme: Nachbarschaftslärm: 4
6.Betrieb von Rasenmähern: 5
7.Spielen und Kinderlärm 7
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), genauer gesagt, die zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm" folgendermaßen: "Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde."
Auch der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Lärm erheblich vom subjektiven Empfinden ausgeht und damit nicht messbar ist. Die TA-Lärm enthält jedoch so genannte Immissonsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. An diesen Richtwerten orientieren sich häufig auch die Richter, wenn sie im Nachbarstreit zum Thema "Lärm" eine Entscheidung treffen sollen.
Die Richtwerte werden in Dezibel angegeben, sie messen den Schalldruckpegel. Bei der zulässigen Höhe kommt es auf die Art der zu schützenden Nutzung an, aber auch auf die Art des Lärms selbst. Es gibt deshalb Orientierungswerte für die Stadtplanung, Immissionsgrenzwerte für den Straßenverkehr und Richtwerte für Gewerbelärm und Sportanlagen.
Die TA-Lärm galt lange Zeit nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. In der aktuellen Fassung ist sie auch auf nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die bei weitem meisten der Anlagen nach dem BImSchG zählen, anwendbar. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Die TA-Lärm gilt nicht für:
Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterliegen
sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten
nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20mm geschossen wird
Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen
Baustellen
Seehafenumschlagsanlagen
Anlagen für soziale Zwecke
Nachfolgend können Sie die wichtigsten Richtwerte aus der Verordnung nachlesen:
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Art der zu schützenden Nutzung |
Tag 6.00 - 22.00 Uhr |
Nacht 22.00 Uhr - 6.00 Uhr |
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Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 dB (A) |
35 dB (A) |
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Reine Wohngebiete |
50 dB (A) |
35 dB (A) |
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Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete |
55 dB (A) |
40 dB (A) |
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Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete |
60 dB (A) |
45 dB (A) |
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Gewerbegebiete |
65 dB (A) |
50 dB (A) |
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Industriegebiete |
70 dB (A) |
70 dB (A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Bei seltenen Ereignissen (10 Tage oder Nächte eines Kalenderjahres an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) betragen die Immissionsrichtwerte tagsüber 70 dB (A) und nachts 55 dB (A).
Da man sich unter den Dezibel-Angaben der TA-Lärm für den Alltag nicht viel vorstellen kann, hat das Bundesumweltministerium einen kleinen Überblick über die Dezibel-Werte bekannter Geräusche (nur ungefähre Angaben) zusammengestellt:
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Gehen auf einem weichen Teppich |
15-20 dB |
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Leises Blätterrauschen |
25 dB |
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Flüstern |
30 dB |
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Üblicher Hintergrundschall im Haus |
30 - 40 dB |
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Ventilatoren von Kopierern und Computern |
40 - 50dB |
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Normale Sprachlautstärke |
60 dB |
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Vorbeifahrender PKW |
70 dB |
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Rasenmäher |
80 dB |
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Mittlerer Straßenverkehr |
85 dB |
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Schwerlastverkehr |
95 dB |
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Diskothek, Presslufthammer, Kreissäge Rock-/Popkonzert |
110-115 dB |
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Startender Düsenjet |
125 dB |
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Schmerzgrenze - Gehörschädigung auch bei kurzzeitiger Einwirkung möglich |
über 130 dB |
Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm. Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.
Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren keine speziellen bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen. Hinweise finden sich in Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 906 und § 1004 ) Anwendung finden.
Um Menschen in Wohnräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen, wurden in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" Anforderungen an den Schallschutz festgelegt. Diese Norm gilt u.a. zum Schutz gegen Geräusche, z.B. Sprache, Musik, Gehen, aus fremden Räumen. Auch bei Erfüllung der Anforderungen ist nicht zu erwarten, dass Geräusche von außen und innen nicht mehr wahrgenommen werden.
Im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden häufig eine Information über die Lärmquelle und die Einstellung zu ihr, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen.
Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde.
Als letzte Möglichkeit bleibt der private Rechtsweg. Vor einem solchen Schritt sollten Informationen über den Erfolg/Misserfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden.
Hinweise:
Ordnungswidrigkeit:
Geräusche können durch unsachgemäßes Verhalten
oder missbräuchliche Nutzung von Gegenständen störend
wirken.
Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Im Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 Unzulässiger Lärm
(1) heißt es dazu: "Ordnungswidrig handelt, wer ohne
berechtigten Anlass oder in einem unzulässigem oder nach den
Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der
geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu
belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise"
VDI 4100 "Schallschutz von Wohnungen, Kriterien für die Planung"
Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr. Sie wurde
ersetzt durch die weiter gehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478).
Rasenmäher, Heckenscheren oder Häcksler dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen auch nicht während der angegebenen Zeiten betrieben werden
Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler
gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit
von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis
20.00 Uhr.
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich auch an die allgemeine übliche Mittagsruhe (13.00 bis 15.00 Uhr) halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen
Urteile und Gerichtsentscheide:
Die beim Spielen entstehenden Geräusche "... sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern...", erklärte immerhin ein höheres deutsches Gericht (Oberverwaltungsgericht Münster)
"Allerdings muss Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden" (Amtsgericht Bergisch Gladbach, WM 83, 236 und Amtsgericht Aachen WM 75, 38)
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen. AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91 vom 03.06.1992
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern. AG Kassel, Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991 (BGB § 1004)
Bei der Beurteilung einer Geräuschkulisse kommt es aber nicht auf die Empfindlichkeit des jeweiligen Betroffenen an, sondern darauf, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken läßt". AG Kiel, Az.: 13 C 35/89
Spielen Kinder dürfen im Hof- und Gartenraum spielen, aber während Ruhezeiten nicht oder nur leise dort zu spielen. Ein Spielverbot, wenn niemand gestört werden kann oder wenn es sonst keine Möglichkeit zum (sicheren) Spielen im Freien gibt, ist nicht zubeachten.Wird der Innenbereich einer großen Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel von Kindern genutzt, können die Mitmieter wegen der Lärmbelästigung oä. nicht die Miete mindern.(Landgericht München WM 87, 121)
Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben. Die Nachbarschaft muß die damit verbundene unvermeidliche Lärmbelästigung hinnehmen.(Landgericht Berlin, Az.: 61 S 288/1985)
Spielplätze: Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muß hingenommen werden (Verwaltungsgericht Münster WM 83, 176).
Das Spielen auf Spielplätzen auch mittags erlaubt Während Bewohner einer Ortschaft im Kreis Wolfenbüttel meinten, sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von 19.30 Uhr a, vertraten die Richter die Auffassung, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit demRuhebedürfnis der Anlieger vereinbar. Zudem habe die beklagte Gemeinde darauf hingewiesen, daß die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen. (Lange hell und kühler). Daraufhin die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde wiederum für Schulkinder besonders im Winter zu unbilligen Härten führen. (Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91) Wohnungseigentümer wollten Kindern das Spielen im Garagenhof verbieten lassen, obwohl die Wohnanlage im "Sonderprogramms für Familien mit Kindern" errichtet wurde. Das Gericht: Wegen seiner Größe und fehlender anderer Möglichkeiten biete sich der Garagenhof für Ball- und andere Kinderspiele geradezu an. Der damit verbundene Lärm ist den Nachbarn zumutbar.(Landgericht München, Az.: 1 T 14 129/88)
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